Vereinigungsfreiheit auf dem dänischen Arbeitsmarkt

Arbeitgeber in Dänemark dürfen der Tatsache, ob ein Arbeitnehmer Mitglied einer Vereinigung ist oder nicht bei der Einstellung bzw. Entlassung keine Bedeutung beimessen. Dies gilt auch für entsandte Arbeitnehmer.

In Dänemark hat ein Arbeitgeber nicht das Recht, von Ihnen zu verlangen, Mitglied einer bestimmten Vereinigung z.B. einer Gewerkschaft zu werden. Der Arbeitgeber darf jedoch auch nicht verlangen, dass Sie kein Mitglied einer solchen Vereinigung sind.

Die Organisations- und Vereinigungsfreiheit ist sowohl durch das dänische Gesetz als auch durch die Menschenrechtskonvention geregelt, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt. Dies gilt unter anderem für die Mitgliedschaft in oder die Gründung von Vereinigungen oder die Teilnahme an Versammlungen.

Gesetz über Vereinigungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt

Das Gesetz über die Vereinigungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt schützt die Vereinigungsfreiheit des Arbeitnehmers, indem verboten wird, dass es für einen Arbeitgeber eine Rolle spielt, ob ein Arbeitnehmer Mitglied einer bestimmten Vereinigung ist oder nicht.

Das Gesetz bietet Schutz:

  • Im Zusammenhang mit der Einstellung
  • Im Zusammenhang mit der Entlassung

Das Gesetz verbietet zudem die so genannten Exklusivvereinbarungen in Kollektivverträgen. Das bedeutet, dass in Kollektivverträgen keine Bestimmungen darüber aufgeführt sein dürfen, dass der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft bzw. einer bestimmten Gewerkschaft sein muss.

Ausnahmen

Wenn ein Arbeitgeber einen bestimmten politischen, ideologischen, religiösen oder kulturellen Standpunkt vertritt und dies für das Unternehmen von Bedeutung ist, ist der Arbeitgeber von der Hauptregelung des Gesetzes ausgenommen. Es kann zum Beispiel für eine politische Parteivereinigung zugelassen sein, zu verlangen, dass der Angestellte dieser Partei angeschlossen ist oder nicht einer anderen Partei angeschlossen ist.

Entlassung kann für ungültig erklärt werden

Wenn die Entlassung eines Angestellten gegen dieses Gesetz verstößt, wird die Entlassung für ungültig erklärt und kann der Angestellte kann auf seinen Wunsch wieder eingestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es offenkundig nicht vertretbar ist, zu verlangen, das Beschäftigungsverhältnis aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Angestellten eine Abfindung zahlen.

Die Höhe der Abfindung darf nicht weniger als einen Monatslohn und nicht mehr als 24 Monatslöhne betragen. Wenn der Angestellte 2 Jahre beschäftigt war, muss die Abfindung mindestens 3 Monatsgehälter betragen.

Dänemark ist Mitglied der ILO

Dänemark ist Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), deren Ziel es ist, Armut zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit zu fördern. Ein anderes Ziel ist die Sicherung der Organisations- und Vereinigungsfreiheit. ILO hat unter anderem die Konvention Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Organisationsrechts angenommen, den Dänemark ratifiziert hat.

Auf der Homepage von ILO finden Sie die von Dänemark ratifizierten ILO-Konventionen (Englisch)

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